Tanzsportclub Residenz Ottweiler e.V. |
Satzung beschlossen am 23.6.1989 |
Fortgeschrieben am 13 .4 .1994 |
Fortgeschrieben am 17 .5 .1995 |
Fortgeschrieben am 9. 5. 2000 |
Fortgeschrieben am 19.06.2001 |
Fortgeschrieben am 28.05.2003 |
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Tanzsportclub Residenz Ottweiler e.V. und hat seinen Sitz in Ottweiler. Er wurde am 29. 10. 1986 gegründet und ist beim Amtsgericht Ottweiler unter der Nummer 11 VR 599 im Vereinsregister eingetragen.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Ottweiler.
3. Der Verein ist Mitglied des a. Saarländischen Landesverbandes für Tanzsport, Fachverband im Landessportverband für das Saarland. b. Deutschen Tanzsportverbandes e.V. , Spitzenverband im Deutschen Sportbund.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübungen für alle Altersstufen, sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabeverordnung.
2. Gelder dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
4. Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportverbandes für das Saarland, des Saarländischen Landesverbandes für Tanzsport oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein führt a. aktive, zeitlich unbefristete Mitglieder b aktive, zeitlich befristete Mitglieder (Kurzzeit - Mitglieder) c. passive Mitglieder d. Ehrenmitglieder
2. Rechte der zeitlich unbefristeten Mitglieder Nur volljährige Mitglieder haben das aktive und das passive Wahlrecht. Noch nicht volljährige Mitglieder haben Anhörrecht. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu nutzen. Die Rechte des Mitgliedes ruhen, wenn es mit den Beiträgen länger als einen Monat im Rückstand ist.
3. Rechte der zeitlich befristeten Mitglieder (Kurzzeit - Mitglieder) Die Kurzzeit - Mitgliedschaft bezieht sich ausschließlich auf ein zeitlich befristetes Angebot des Vereins, welches unter den vorgeschriebenen Bedingungen genutzt werden kann. Kurzzeit - Mitglieder haben Anhörrecht. Die Rechte des Mitgliedes ruhen, wenn es mit den Beiträgen länger als einen Monat im Rückstand ist.
4. Pflichten der Mitglieder a. Pünktliche Leistungen der festgesetzten Vereinsbeiträge und Umlagen b. Beachtung der Vereinssatzung c. Beachtung der Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. d. Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins.
§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Anträge auf Aufnahme als aktives und passives Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters bedürfen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung; es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.
3. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund von Verdiensten oder außergewöhnlichen Leistungen ernannt werden. Über die Ehrenmitgliedschaft beschließt der Vorstand.
4. Die zeitlich unbefristete Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Die Mindestdauer der zeitlich unbefristeten Mitgliedschaft beträgt ein Jahr. Die Kurzzeit-Mitgliedschaft erlischt automatisch nach Ablauf des damit genutzten Angebotes des Vereins, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
5. Der Austritt eines Mitgliedes kann durch schriftliche, eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand des Vereins erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Quartalsende. Die Beitragsverpflichtung endet mit der Mitgliedschaft. Zuviel gezahlte Beiträge werden zurückerstattet.
6. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines volljährigen Mitgliedes durch Beschluß des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
7. Der Ausschluß eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als drei Monate im Verzug ist, und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind a. Die Mitgliederversammlung b. Der Vorstand c. Die Jugendversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern, den passiven Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Vereins.
2. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres im ersten Halbjahr zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder – ausgenommen der Jugendwart - vorzunehmen.
6. Abstimmungen, Beschlüsse und Wahlen regelt die Geschäftsordnung.
7. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Kassenwarten, dem Schriftwart, dem Sportwart, dem Pressewart und dem Jugendwart sowie weiteren Beauftragten und Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung - ausgenommen der Jugendwart - gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig.
2. Vorstandsmitglied kann jedes volljährige Mitglied des Vereins werden.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter und die beiden Kassenwarte. Nach außen wird der Verein vertreten durch den Vorsitzenden alleine oder einem Stellvertreter gemeinsam mit dem zweiten Stellvertreter oder einem Kassenwart.
5. Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung abberufen werden.
6. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.
7. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend der Geschäftsordnung.
8. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 9 Residenz – Tanzsport - Jugend
1. Die Residenz – Tanzsport - Jugend (RTSJ) umfaßt alle Mitglieder des TSC Residenz Ottweiler bis zum 31.12. des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Weitere Einzelheiten regelt die Vereinsjugendordnung.
§ 10 Beiträge
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben verlangt der Verein verschiedene Beiträge
a. Mitgliedsbeiträge b. Aufnahmegebühr c. Vereinsarbeit d. Umlagen
a. Mitgliedsbeiträge: Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Beitragserhöhungen werden vom Vorstand vorgeschlagen und müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
b. Aufnahmegebühr: Von erwachsenen Neumitgliedern erhebt der Verein eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
c. Vereinsarbeit: Zu Aktivitäten des Vereins sowie zur Instandhaltung der TSC Halle ist jegliche Hilfe von Vereinsmitgliedern erforderlich.
d. Umlagen: Bei unvorhersehbaren größeren Ausgaben (Gebäudeschäden u.ä.) kann der Vorstand Umlagen beschließen, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden müssen.
2. Alle Entscheidungen über Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
3. Die so festgesetzten Beiträge werden, je nach Wunsch, monatlich, vierteljährlich oder jährlich, ausschließlich durch Lastschrifteinzugsverfahren zu Beginn des gewählten Zeitraumes erhoben.
Die Mitgliedsbeiträge betragen im Moment: (Stand 1.9.2007)
| Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre | 8,50 € |
| Jugendliche von 15 bis 18 Jahre | 10,50 € |
| Schüler und Studenten ab 18 Jahre | 13 € |
| Erwachsene ab 18 Jahre | 17,50 € |
| Paarbeitrag | 35 € |
| Familienbeitrag | 42,50 € |
| Aufnahmegebühr einmalig pro Person ab 18 Jahre | 25 € |
§ 11 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kassen des Vereins zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluß und berichten an die nächste Mitgliederversammlung; ihre Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Ordnungen
1. Für alle Mitglieder des Vereins sind die a. Turnier- und Sportordnung b. Jugendordnung c. Schiedsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich.
2. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, die den Vereinsmitgliedern durch Bekanntgabe im Clubheim mitzuteilen sind. 3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Ottweiler zu, die es ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) oder für kulturelle Zwecke im Sinne des § 17; Absatz 1, Ziffer 1 des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden hat.
Der Vorstand
Mai 2003